(1) 1Das Gebiet der Gemeinde setzt sich aus den zu der Gemeinde gehörenden Grundstücken zusammen. 2Grundstücke, die keiner Gemeinde zugehören, bilden gemeindefreie Gebiete; diese Grundstücke sind jedoch Teil des Gebiets der Landkreise.

 

(2) Aufgaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erfüllt werden müssen und die sonst von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis erfüllt werden, nehmen im gemeindefreien Gebiet die Grundstückseigentümer auf ihre Kosten wahr.

 

(3) Aufgaben, die sonst von den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen werden, sowie hoheitliche Rechte und Befugnisse, die sonst im Gemeindegebiet der kreisangehörigen Gemeinde zustehen, stehen im gemeindefreien Gebiet dem Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde zu.

 

(4) 1Gemeindefreie Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender Gemeinden durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums in diese einzugliedern, sofern nicht dringende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. 2Vor einer Entscheidung sind die beteiligten Gemeinden, Landkreise und Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke zu hören. 3Beantragen mehrere Gemeinden die Eingliederung, so richtet sich die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird, nach Gründen des öffentlichen Wohls.

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