(1) 1Die Landkreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises). 2Die zuständigen staatlichen Behörden können den Landkreisen für die Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

 

(1a) 1Die Ausführung von Bundesgesetzen kann den Landkreisen durch Rechtsverordnung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen werden, wenn

 

1.

die zu übertragende Aufgabe durch Bundesgesetz nach Inhalt und Umfang bestimmt ist,

 

2.

die Aufgabenübertragung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist und

 

3.

die Aufgabenerfüllung durch Landesbehörden unzweckmäßig wäre.

2Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen, das für den Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bedarf.

 

(2) 1Bei der Übertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 1a sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. 2§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

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