(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

 

1.

das Gemeindegliedervermögen,

 

2.

das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,

 

3.

die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung,

 

4.

rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für die Bediensteten der Gemeinde,

 

5.

[1]das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 44a des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland.

 

(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

 

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 82 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 7 und 8 sowie §§ 83 und 90 bis 95 entsprechend anzuwenden; § 92 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kredite auch für die Umwandlung oder Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen.

 

(4) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. 2In diesem Fall sind die Vorschriften des I. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs. 3 und 4 abgesehen werden kann. 3Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; Absatz 3 gilt sinngemäß.

[1] Nr. 5 eingefügt durch Gesetz Nr. 2082 zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland und kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.10.2022.

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