(1) 1Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe geführt werden. 2Das Nähere regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssatzung.

 

(2) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss (§ 48) zu bilden; für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.

 

(3) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Eigenbetriebs sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Ergebnisses ermöglichen.

 

(4) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können unter vollständiger und mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde unter teilweiser Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt werden.

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