(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
1. |
die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde sowie dessen Anlagen, |
3.[1]
3.[2] [Bis 17.12.2020: 4.] |
die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, |
4.[3] [Bis 17.12.2020: 5.] |
die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft nach den geltenden Vorschriften geführt worden ist, |
5.[4] [Bis 17.12.2020: 6.] |
die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen, |
7.[6] [Bis 17.12.2020: 8.] |
die Prüfung von Vergaben. |
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
2. |
die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. |
(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen.
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