(1) Die Landrätin oder der Landrat ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Landkreises.

 

(2) 1Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung des Landkreises. 2Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses aus. 3Sie oder er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises. 4Die Landrätin oder der Landrat ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung des Landkreises vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten ist.

 

(3) Die Landrätin oder der Landrat erledigt die dem Landkreis übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) 1Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten und der Kreisbeigeordneten. 2Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Beschlüssen des Kreistages und des Kreisausschusses.

 

(5) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Landrätin oder dem Landrat in den Fällen des § 8 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes der Kreistag, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Landrätin oder des Landrats berufene Kreisbeigeordnete wahr.

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