(1) 1Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, rechtswidrigen Beschlüssen des Kreistages und des Kreisausschusses unverzüglich zu widersprechen. 2Halten der Kreistag oder der Kreisausschuss im Fall des Widerspruchs ihren Beschluss aufrecht, so hat die Landrätin oder der Landrat die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.

 

(2) Beschlüsse, über deren Rechtmäßigkeit die Landrätin oder der Landrat im Zweifel sein muss, hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen; über die Vorlage von Kreistagsbeschlüssen hat sie oder er die Mitglieder des Kreistages, über die Vorlage von Kreisausschussbeschlüssen hat sie oder er die Mitglieder des Kreisausschusses unverzüglich zu unterrichten.

 

(3) Widerspruch und Vorlage haben aufschiebende Wirkung.

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