(1) 1Die Mitglieder des Gemeinderats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. 3Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 4Die Vorschriften über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden Anwendung mit Ausnahme der §§ 24 und 25.

 

(2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. 2In § 40 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes tritt für sie an die Stelle des Anspruchs auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn der Anspruch auf die Bezüge, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.

 

(3) 1Ehrenamtliche Beigeordnete sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. 2Das Ehrenbeamtenverhältnis ist an eine Altersgrenze nicht gebunden. 3Es beginnt mit der Ernennung und endet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ausscheiden aus dem Amt. 4Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 7 Abs. 2), die Entlassung (§§ 36 bis 39), die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren (§ 40 Abs. 2 bis 5) sowie die Erteilung eines Dienstzeugnisses (§ 77) und die Ausübung des Begnadigungsrechts nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Gnadengesetzes finden keine Anwendung.

 

(4) 1Mitglieder des Gemeinderats und ehrenamtliche Beigeordnete scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus. 2Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden trifft der Gemeinderat. 3Ehrenamtliche Beigeordnete scheiden ferner mit der Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses aus ihrem Amt aus. 4Das Gleiche gilt, wenn ehrenamtliche Beigeordnete sich weigern, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder das an dessen Stelle vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen.

 

(5) 1Gemeinderatsmitglieder, die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im Wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. 3Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

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