(1) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ist durch eine oder einen vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählte Beauftragte oder gewählten Beauftragten auszuführen.

 

(2) 1Verträge der Gemeinde mit der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister oder mit Mitgliedern des Gemeinderats sind nur rechtsverbindlich, wenn der Gemeinderat sie genehmigt. 2Dies gilt nicht für Verträge nach feststehenden Tarifen.

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