(1) 1Der Gemeinderat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(2) Die Abstimmung ist grundsätzlich offen.

 

(3) 1Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats es beantragt, wird namentlich abgestimmt. 2In der Sitzungsniederschrift ist zu vermerken, wie jedes einzelne Mitglied abgestimmt hat.

 

(4) Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats es beantragt, wird geheim abgestimmt.

 

(5) Der Antrag auf geheime Abstimmung geht dem Antrag auf namentliche Abstimmung vor.

 

(6) Beschlüsse über die Einstellung und die Anstellung von leitenden Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden nach den für Wahlen geltenden Vorschriften gefasst.

 

(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

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