(1) Wahlen werden durch geheime Abstimmung vorgenommen.

 

(2) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 2Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. 4Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 5§ 45 Abs. 7 gilt entsprechend.

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