(1) 1Gemeinden sollen zur Wahrung der Interessen älterer Menschen Beiräte einrichten. 2Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Gemeinderates auch eine Beauftragte oder ein Beauftragter gewählt werden. 3Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, wobei insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen sind.

 

(2) Die Wahrung der Interessen behinderter Menschen erfolgt nach Maßgabe des § 22[1] [Bis 05.09.2019: § 19] des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz – SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1966 zur Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes und weiterer gesetzlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 06.09.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge