(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird im Fall ihrer oder seiner Verhinderung durch Beigeordnete in der vom Gemeinderat festgesetzten Reihenfolge vertreten. 2Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung Erste Beigeordnete oder Erster Beigeordneter, in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

 

(2) Im Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten wählt der Gemeinderat für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte; hierbei führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied des Gemeinderats den Vorsitz.

 

(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderats ehrenamtlichen Beigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen. 2Über die Übertragung bestimmter Geschäftszweige an hauptamtliche Beigeordnete und die Änderung entscheidet der Gemeinderat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

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