(1) 1Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden aus der Mitte des Gemeinderats gewählt. 2Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Beigeordneten festzusetzen. 3Die Wahl soll in der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderats vorgenommen werden.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete können nicht sein
1. |
Bedienstete der Gemeinde |
(3) 1Der Gemeinderat kann ehrenamtliche Beigeordnete abwählen. 2§ 68a gilt entsprechend.
(4) Auf die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten sind die Vorschriften der §§ 46, 56 Abs. 5 und § 57 entsprechend anzuwenden.
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