(1) 1Ehrenamtliche Beigeordnete können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. 2§ 51 Abs. 1 bleibt unberührt. 3Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen sowie Höchstgrenzen der Aufwandsentschädigung festzulegen.

 

(2) 1Die Gemeinde hat den durch die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter entstandenen unvermeidlichen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. 2§ 51 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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