(1) 1Das Gebiet einer Gemeinde kann durch Satzung in Gemeindebezirke (Stadtteile, Ortsteile) eingeteilt werden. 2Bei der Einteilung in Gemeindebezirke sollen im Rahmen der Gemeindeentwicklung die Besonderheiten der engeren örtlichen Gemeinschaft, insbesondere die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge und Namen sowie die Siedlungsstruktur berücksichtigt werden. 3Ein Gemeindebezirk muss bei seiner Bildung[1] mehr als 200 Einwohnerinnen und Einwohner haben. 4Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 71 Abs. 2 Satz 2.

 

(2) Bestehende Gemeindebezirke dürfen nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderats, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf aufgehoben oder geändert werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.

[1] Eingefügt durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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