(1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

 

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

 

(3) 1Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. 2Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. 3Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnishaushalt und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.

 

(4) 1Die Ausgleichsrücklage ist in der Vermögensrechnung zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. 2Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 101 Abs. 2 Satz 1 zugeführt werden; durch die Zuführung darf ein Drittel des Eigenkapitals nicht überschritten werden.

 

(5) 1Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft; § 91 Abs. 4 und § 92 Abs. 2 bleiben unberührt. 3Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. 4Sie ist mit der Verpflichtung zu verbinden, einen Haushaltssanierungsplan nach § 82a aufzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 82a Abs. 1 vorliegen.

 

(6) 1Weist die Ergebnisrechnung bei der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 101 Abs. 2 Satz 1 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnishaushalts einen Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnishaushalt ausgewiesen aus, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wieder herzustellen.

 

(7) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.

 

(8) Die Gemeinde darf sich grundsätzlich nicht überschulden. Tritt eine Überschuldung dennoch ein, so ist ein Sanierungshaushalt nach § 82a Abs. 2 aufzustellen. Sie ist überschuldet, wenn nach der Vermögensrechnung das Eigenkapital aufgebraucht ist.

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