(1) 1Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, wenn bei der Aufstellung des Haushaltsplans

 

1.

durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder

 

2.

in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder

 

3.

innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.

2Dies gilt entsprechend bei der Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 101 Abs. 2 Satz 1.

 

(2) 1Der Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. 2Der Sanierungshaushalt dient zusätzlich dem Ziel, eine eingetretene Überschuldung zu beseitigen. 3Die Maßnahmen, durch die das jeweilige Ziel erreicht werden soll, sind darzustellen. 4Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht oder eine Überschuldung beseitigt werden soll. 5Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs oder der Überschuldung nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf oder die Überschuldung nennenswert verringert werden kann. 6Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen. 7Der Haushaltssanierungsplan und der Sanierungshaushalt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 8Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

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