(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) 1Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

 

1.

soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

 

2.

im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. 2Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen sowie von Tourismusabgaben und -beiträgen[1] besteht nicht.

 

(3) 1Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 2Straßenausbaubeiträge für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen sowie Tourismusabgaben und -beiträge[2] zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten.

[1] Eingefügt durch Gesetz Nr. 1987 zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz Nr. 1987 zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 10.04.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge