(1) 1Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. 2Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

 

1.

anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

 

2.

entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,

 

3.

notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

3Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

 

(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt sowie in Teilhaushalte zu gliedern. 2Der Haushaltssanierungsplan oder der Sanierungshaushalt nach § 82a und der Stellenplan sind Bestandteile des Haushaltsplans.

 

(3) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

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