(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres öffentlich bekannt zu machen ist. 2Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. 3Die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplans kann entfallen, wenn er zusammen mit der Veröffentlichung der Nachtragssatzung öffentlich bekannt gemacht wird.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
4. |
Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder |
(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
1. |
Auszahlungen für geringfügige Baumaßnahmen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie auf Aufwendungen und Auszahlungen für unabweisbare Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, |
2. |
die Umschuldung von Krediten 13 für Investitionen, |
3. |
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts notwendig werden. |
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