(1) 1Beschlüsse des Kreistages werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder in offener Abstimmung gefasst. 2Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. 4Sieht das Gesetz einen Anteil aller Kreistagsmitglieder vor, so berechnet sich dieser nach der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder, vermindert um die in der laufenden Wahlperiode außer durch eine Ergänzungswahl nicht wieder besetzbaren Mandate. 5Für Personalentscheidungen, die keine Wahlen sind, gilt § 110 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 6Soweit die Geschäftsordnung bestimmt, dass anstelle des Handzeichens mit elektronischen Hilfsmitteln abgestimmt wird, muss gewährleistet bleiben, dass das Stimmverhalten für alle Kreistagsmitglieder und bei öffentlichen Sitzungen auch für die Öffentlichkeit in vergleichbarer Weise erkennbar ist. 7Auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. 8Geheime Abstimmungen sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz es ausdrücklich vorsieht. 9In diesem Fall ist sicherzustellen, dass jedes anwesende Kreistagsmitglied unbeobachtet von anderen Kreistagsmitgliedern oder Dritten und ohne die Möglichkeit einer solchen Beobachtung ihre oder seine Stimme abgeben kann und abgibt sowie dass das Wahlverhalten auch nach der Stimmabgabe geheim bleibt, insbesondere nicht rekonstruiert werden kann; Satz 6 findet im Falle der Abstimmung mit elektronischen Hilfsmitteln keine Anwendung.[1]

 

(2) 1Eine Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. 2Anträge, durch die dem Landkreis Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen. 3Anträge sowie Beschlussvorlagen, die die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes verzögern oder diesem entgegenstehen, müssen unter Benennung der berührten Maßnahme des Haushaltssicherungskonzeptes zusätzliche neue Maßnahmen benennen, die die entstehenden Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen vollständig kompensieren. 4Dabei ist die Eignung der neuen Maßnahmen darzustellen. [Bis 08.06.2024: 5Auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. 6Geheime Abstimmungen sind unzulässig.] [2]

 

(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse des Kreistages sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge