(1) 1Die Landrätin oder der Landrat ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Landkreises. 2Sie oder er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. 3Die Landrätin oder der Landrat führt mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. 4Die Landrätin oder der Landrat ist oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Landkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5Über die leitenden Bediensteten, die ihr oder ihm oder den Beigeordneten unmittelbar nachgeordnet sind, übt die Landrätin oder der Landrat die Befugnisse nach Satz 4 im Einvernehmen mit dem Kreistag aus, soweit er dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Kreisausschuss übertragen hat. 6Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Landkreises ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. 7Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 6 übertragen.
(2) 1Im eigenen Wirkungskreis des Landkreises bereitet die Landrätin oder der Landrat die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor und führt sie aus. 2Die Landrätin oder der Landrat ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. 3Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.
(3) 1Die Landrätin oder der Landrat entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht vom Kreistag oder dem Kreisausschuss wahrgenommen werden. 2In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet sie oder er anstelle des Kreisausschusses. 3Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreisausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch den Kreistag.
(4) 1Die Landrätin oder der Landrat führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises durch. 2Sie oder er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. 3Soweit die Landrätin oder der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit dem Kreistag oder seinen Ausschüssen beraten. 4Sie oder er hat den Kreistag über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
(5) 1Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Landrätin oder dem Landrat sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. 4Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 5Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. 6Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. 7Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistages und der Ausschüsse sowie mit der Landrätin oder dem Landrat und leitenden Bediensteten des Landkreises bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. 8Gleiches gilt für Verträge des Landkreises mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. 9Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.
(6) 10Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt der Landrätin oder dem Landrat. 11§ 104 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.
(7) 1Liegen in der Person der Landrätin oder des Landrates Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf sie oder er nicht tätig werden. 2§ 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(8) Die Landrätin oder der Landrat oder jemand aus der ihr oder ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiterschaft des Landkreises muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.