(1) 1Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Landrätin oder den Landrat in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. 2Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.

 

(2) 1Die Amtszeit der Landrätin oder des Landrates beträgt mindestens sieben und höchstens neun Jahre. 2Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. 3Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Kreistagsmitglieder gibt der Landkreis spätestens vier Monate vor dem Wahltag mit einer überregionalen öffentlichen Bekanntmachung Personen die Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat beträgt, ihr Interesse an dem Amt zu bekunden[1] [Bis 08.06.2024: ist die Stelle spätestens drei Monate vor dem Wahltag mit einer Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat überregional öffentlich auszuschreiben]. 4Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt die Landrätin oder der Landrat bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. 5Für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte besteht das Beamtenverhältnis auf Zeit fort, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf; die bisherigen Bezüge sind weiterzugewähren. 6Eine Landrätin oder ein Landrat ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen; dies gilt nicht, wenn die Landrätin oder der Landrat im Falle der Wiederwahl auf Antrag nach § 36a Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden könnte, der in der ersten Hälfte der neuen Amtszeit liegt[2]. 7Wird diese Obliegenheit nicht erfüllt, ist die Landrätin oder der Landrat mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

 

(3) 1Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; dabei sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der zur Wahl stehenden Personen und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen. 2Die oder der Gewählte wird für die Dauer der Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Landrätin oder zum Landrat ernannt. 3Die Ernennung erfolgt, wenn kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 35 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetz eingelegt worden ist oder wenn der Kreistag die Einsprüche nach § 40 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zurückgewiesen hat. 4Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. 5Mit der Ernennung tritt die Landrätin oder der Landrat das Amt an. 6Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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