(1) 1Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten. 2Es sorgt für die erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen. 3Verzichtet das Amt auf eine eigene Verwaltung, muss es entweder

 

1.

einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer größeren amtsangehörigen Gemeinde schließen, in dem sich diese zur Verwaltung des Amtes verpflichtet (geschäftsführende Gemeinde), oder

 

2.

eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 mit einer außerhalb des Amtes liegenden amtsfreien Gemeinde oder einem anderen Amt vereinbaren.

4Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Satz 3 Nummer 1 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und ist von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.

 

(2) 1Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium[1] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministerium für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministerium] kann anordnen, dass ein Amt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 Satz 3 verwaltet wird, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlich arbeitenden Verwaltung dient und eine vertragliche Regelung nicht zu Stande gekommen ist. 2Die betroffenen Gemeinden und Ämter sind anzuhören. 3Gemeinden über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner können eine Anordnung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums[2] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministeriums für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministeriums] nach Satz 1 beantragen.

 

(3) Die Ämter führen Dienstsiegel.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge