(1) Der Amtsausschuss ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes.
(2) 1Der Amtsausschuss ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Amtes zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Amtsausschusses eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher stattgefunden hat. 2Wichtig sind, neben den dem Amtsausschuss gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Amt sind. 3Die Übertragung auf den Hauptausschuss oder auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 bis 4a beschränkt. [Bis 08.06.2024: Die Übertragung auf den Amtsvorsteher ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 und 4 beschränkt. ] 4Der Amtsausschuss kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. 5Wurde die Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Amtsausschuss sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
(3) 1Der Amtsausschuss ist oberste Dienstbehörde der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. 2Er kann diese Befugnisse nicht übertragen. 3Der Amtsausschuss ist Dienstvorgesetzter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter; er hat keine Disziplinarbefugnis. 4Führt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Amtsausschuss Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(3) 1Der Amtsausschuss ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. 2Er bestellt eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten. 3Er kann seine Befugnisse nach Satz 1 auf den Amtsvorsteher übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 4Der Amtsausschuss übt seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Amtsvorsteher aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses ersetzt werden kann. 5Der Amtsausschuss ist Dienstvorgesetzter des Amtsvorstehers und seiner ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter; er hat keine Disziplinarbefugnis. 6Führt der Amtsvorsteher Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Amtsausschuss Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(4) Bei der Beschlussfassung über Aufgaben, die dem Amt nach § 127 Absatz 4 übertragen worden sind, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, kein Stimmrecht.
(5) Der Amtsausschuss gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(6) 1Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Amtsausschusses beizuwohnen. 2Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder des Amtsausschusses verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. 3Ihr oder ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.