(1) 1Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen zwei Personen, die die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher im Verhinderungsfall vertreten. 2Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.

 

(2) 1Die Stellvertretung nach Absatz 1 erstreckt sich nur auf Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. 2Bei der Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher in gleicher Weise durch die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten vertreten. 3Soweit in Ämtern mit hauptamtlicher Amtsvorsteherin oder hauptamtlichem Amtsvorsteher nach § 142 Absatz 1 Satz 2 keine leitende Verwaltungsbeamtin oder kein leitender Verwaltungsbeamter zu bestellen ist, wählt der Amtsausschuss die Vertreterinnen und Vertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für den übertragenen Wirkungskreis. 4§ 40 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. 2Sie werden von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

[1] § 139 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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