(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Zweckverbandes.
(2) 1Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen, Bürgermeistern, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorstehern, Landrätinnen [Bis 08.06.2024: Bürgermeistern, Amtsvorstehern] und Landräten der verbandsangehörigen Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie den Vertreterinnen und Vertretern anderer Verbandsmitglieder (§ 150 Absatz 2 Satz 2 und 3). 2Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaften anstelle der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorsteher, Landrätinnen [Bis 08.06.2024: Bürgermeister, Amtsvorsteher] oder Landräte Bedienstete mit der Vertretung in der Verbandsversammlung betrauen können, denen die Leitung des fachlich zuständigen Dezernats oder Amtes obliegt. 3Sofern natürliche Personen Verbandsmitglieder sind, gehören sie selbst der Verbandsversammlung an. 4Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Verbandsmitglieder weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.
(3) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise werden von den Vertretungskörperschaften binnen drei Monaten nach einer Kommunalwahl nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften bestimmt.
(3) 1Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise werden von den Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften gewählt. 2Die Wahl muss binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl durchgeführt werden.
(4) 1Die Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorsteher, Landrätinnen [Bis 08.06.2024: Bürgermeister, Amtsvorsteher] und Landräte werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. 2Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise können Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden. 3Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Art der Vertretung. 4Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(5) 1Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorsteher, Landrätinnen oder Landräte, die ihr Amt verlieren, scheiden aus der Verbandsversammlung aus. 2Dies gilt nicht für die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher.
(5) 1Der Bürgermeister, Landrat oder Amtsvorsteher, der sein Amt verliert, scheidet aus der Verbandsversammlung aus. 2Dies gilt nicht für den Verbandsvorsteher.
(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise können ihren Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:
1. |
Wahl und Abberufung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und des Verbandsvorstands, |
2. |
Zusammenschluss von Zweckverbänden, |
3. |
Änderung der Verbandssatzung, |
4. |
Beratung des Jahresabschlusses und Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers, |
5. |
Festsetzung von Umlagen und Stammkapital. |
(8) 1Stehen einem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung mehrere Stimmen zu, tritt für die Berechnung der Mehrheiten die Zahl der Stimmen an die Stelle der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung. 2Die Verbandssatzung kann für diesen Fall die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds vorsehen.