(1) 1Sitzungen der Gemeindevertretung finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der Gemeindevertretung am Sitzungsort statt. 2Mitglieder der Gemeindevertretung können auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. 3Auf die konstituierende Sitzung und auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden findet Satz 2 keine Anwendung.

 

(2) 1Eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung liegt vor, wenn sich sowohl die am Sitzungsort anwesenden als auch die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung gegenseitig gleichzeitig visuell und akustisch wahrnehmen können; in diesem Fall gelten die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder als anwesend. 2Die Gemeinde hat durch geeignete technische Maßnahmen am Sitzungsort sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine Teilnahme nach Satz 1 erfüllt sind. 3Führt eine technische Störung dazu, dass die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden, wenn der Grund für die Störung im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt. 4Es wird vermutet, dass der Grund für eine Störung nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt, wenn die Anforderungen des Satzes 1 bei mindestens einem mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglied erfüllt sind. 5Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich und wirken sich insbesondere nicht auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Mitglieder gefassten Beschlusses aus; die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit nach § 30 Absatz 1 bleiben unberührt. 6In öffentlichen Sitzungen muss auch die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Mitglieder visuell und akustisch wahrnehmen können. 7Die oder der Vorsitzende hat Fragen, Anregungen oder Vorschläge von Einwohnerinnen und Einwohnern zu verlesen, wenn diese einer Übertragung im Rahmen der Teilnahme an der Fragestunde nicht zustimmen.

 

(3) 1An einer geheimen Abstimmung darf mittels Bild- und Tonübertragung nicht teilgenommen werden. 2Satz 1 steht der Durchführung der Abstimmung ohne die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Mitglieder nicht entgegen, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Angelegenheiten auf der Tagesordnung sind, in denen geheim abgestimmt werden kann.

 

(4) Mitglieder der Gemeindevertretung, die nach Absatz 1 Satz 2 an einer nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen, müssen an dem Ort ihrer Teilnahme sicherstellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

 

(5) 1Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzung der Gemeindevertretung im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach den Absätzen 2 bis 4 stattfindet. 2Die Ladung zu einer solchen Sitzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 3Die Öffentlichkeit ist durch eine Übertragung der Sitzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze herzustellen; die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. 4Abstimmungen, die geheim durchgeführt werden, sind nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung als Briefabstimmungen durchzuführen.

[1] § 29a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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