(1) 1Die Gemeindevertretung bestimmt die Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durch Wahl zweier Personen, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung vertreten. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. 3Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. 4Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. 5Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den bei den Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 6Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.
(2) 1In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte. 2Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. 3Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt der neu gewählten Stellvertreterin oder des neu gewählten Stellvertreters gleichen Ranges. 4§ 39 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) 1In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten. 2§ 19 Absatz 2 und 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde durch Übersendung eines Protokollauszugs anzuzeigen. 4Die Hauptsatzung kann für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine andere Bezeichnung, die mit der Geschichte der Stadt übereinstimmt, vorsehen. 5Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. 6Ihr bisheriges Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt davon unberührt; sie sind jedoch in angemessener Weise zu entlasten. 7Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt einer neu gewählten Stellvertreterin oder eines neu gewählten Stellvertreters. 8Für sie gelten §§ 24, 26, 27 und 39 Absatz 4 entsprechend.
(4) 1In großen kreisangehörigen Städten können bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu drei und in kreisfreien Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu vier hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden. 2Für sie gilt § 38 Absatz 8 entsprechend. 3Die Hauptsatzung kann für die Beigeordneten eine andere Bezeichnung, die mit der Geschichte der Stadt übereinstimmt, vorsehen. 4Die Beigeordneten sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnete leitende Bedienstete der Stadtverwaltung. 5Die Übertragung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister mit Zustimmung der Stadtvertretung. 6Spätere Änderungen des Aufgabenbereichs bedürfen der Zustimmung der Stadtvertretung oder, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt, des Hauptausschusses, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge haben. 7Mit Ausnahme der in §§ 29, 33 und 38 Absatz 4 genannten Aufgaben erfolgt durch die Beigeordneten in ihrem Aufgabenbereich eine ständige Vertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, deren oder dessen fachlicher Weisung sie unterstehen. 8Die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten wird in der Hauptsatzung bestimmt. 9Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. oder 2. Stellvertreterin oder des 1. oder 2. Stellvertreters der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters. 10Soweit nach der Hauptsatzung von der Wahl von Beigeordneten abgesehen wird, gilt für die Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters § 40 Absatz 3 entsprechend. 11Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.
(5) 1Für die Wahl und Amtszeit der Beigeordneten gelten Absatz 1 und § 37 Absatz 2 entsprechend. 2Den Tag der Wahl beschließt die Stadtvertretung in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mit einem Vorlauf von mindestens fünf Monaten; er darf nur aus wichtigem Grund verschoben werden. 3Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. 4Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bewertet die eingegangenen Bewerbungen und die Wahlvorschläge in Bezug auf die Voraussetzungen nach Satz 3. 5Sie oder er kann sich mit der Bitte um Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörd...