(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Haushaltsjahren getrennt, enthalten.
(3) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Bis 31.07.2019:
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des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages
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2. |
des Höchstbetrages aller Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde (Kassenkredite)[2], |
3. |
[3]der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt werden, |
Bis 08.06.2024:
3. |
der Steuersätze (Hebesätze), |
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der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen. |
2Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich insbesondere [4]auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(4)[5] In der Haushaltssatzung sind der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, das Ergebnis und die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals jeweils zum Ende des Haushaltsjahres sowie bei Vorliegen einer Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die darin für das Haushaltsjahr festgesetzten Hebesätze nachrichtlich anzugeben.
Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024:
(4) In der Haushaltssatzung sind der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, das Ergebnis und die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals jeweils zum Ende des Haushaltsjahres nachrichtlich anzugeben.
Bis 31.07.2019:
(4) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Haushaltsvorvorjahres, des Haushaltsvorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen (Eigenkapitalentwicklung).
(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(7)[6] Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden; § 47 ist zu beachten.
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