(1) 1Die Gemeinden können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. 2In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

 

(2) 1Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. 3Die Hauptsatzung wird von der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen. 4Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Ausfertigung anzuzeigen. 5Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. 6Für Änderungen der Hauptsatzung gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. 7Auf Änderungen, die das Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung betreffen, findet zudem Satz 5 entsprechende Anwendung. 8Bestimmungen der Hauptsatzung nach § 22 Absatz 2, 4 und 4a[1] [Bis 08.06.2024: § 22 Absatz 2 und 4], §§ 35, 36, 38 Absatz 2 Satz 5, 39 Absatz 2 Satz 4, [2]40 Absatz 4, §§ 41, 42 und 42a entfalten ihre Wirksamkeit bereits mit der Beschlussfassung.

 

(3) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 3Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.[3] [Bis 08.06.2024: Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher.]

 

(4) 1Satzungen sind von der Bürgermeisterin oder von dem[4] [Bis 08.06.2024: vom] Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. 2Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird durch Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 1 Nummer 2 geregelt. 3Im Übrigen bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung. 4Satzungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. [Bis 08.06.2024: 5Sie sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit sich nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht ergibt. ] [5]5Für Satzungsänderungen gelten die Sätze 1 und 4[6] [Bis 08.06.2024: Sätze 1, 4 und 5] entsprechend.

 

(5) 1Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. 2Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. 3Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

(6) 1Absatz 5 gilt auch ohne die Hinweispflicht des Satzes 1 für Satzungen, die nach dem 17. Mai 1990 und vor dem 12. Juni 1994 in Kraft getreten sind. 2Die Jahresfrist beginnt für diese Satzungen mit dem 12. Juni 1994.

 

(7) 1Für Flächennutzungspläne gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. 2Die Bekanntmachung nach § 6 Absatz 5 des Baugesetzbuches erfolgt in der für Satzungen geltenden Weise.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[6] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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