(1) 1Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur übernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Im Übrigen darf eine Gemeinde keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde kann generell oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

 

(2) 1Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist [Bis 08.06.2024: und verwertbare Sicherheiten gegeben werden] [1]. 2Darlehen für Baumaßnahmen sind dinglich zu sichern. 3Darlehen an eine andere Gemeinde sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 im Einzelfall zulässig, wenn dies der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die Liquidität des eigenen Haushaltes nicht gefährdet ist.

 

(3) 1Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich vergleichbare Auswirkungen haben, insbesondere, wenn sich aus Rechtsgeschäften Dritter Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen für die Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren ergeben. 3§ 56 Absatz 9 gilt entsprechend.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.

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