(1) 1Eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

 

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung vom Anwender zu prüfen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister[1] [Bis 08.06.2024: vom Bürgermeister] zur Anwendung freizugeben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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