(1) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Verbände zu bilden.

 

(2) Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Verbänden zu wahren und bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken.

 

(3) Der Landtag soll bei den Beratungen entsprechender Gesetzentwürfe diese Verbände anhören.

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