(1) 1Eine große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. 2Andere Gemeinden können einen Gesamtabschluss aufstellen. 3Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.

 

(2) 1Zu dem Gesamtabschluss sind der Jahresabschluss der Gemeinde nach§ 60 und die Jahresabschlüsse

 

1.

der Eigenbetriebe gemäß § 64 Absatz 1 oder der sonstigen Sondervermögen gemäß § 64 Absatz 2 oder 3,

 

2.

der eigenen Unternehmen oder eigenen Einrichtungen in Privatrechtsform,

 

3.

der Unternehmen oder Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde beteiligt ist und auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt,

 

4.

der eigenen Kommunalunternehmen gemäß § 70,

 

5.

der gemeinsamen Kommunalunternehmen, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 Prozent beigetragen hat,

 

6.

der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist.

2(Aufgabenträger) zusammenzuführen (Konsolidierung), wenn diese ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen oder der doppelten Buchführung für Gemeinden führen. 3Sind Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern von untergeordneter Bedeutung für die Abbildung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde, können sie bei der Konsolidierung unberücksichtigt bleiben. 4Für die Konsolidierung mittelbarer Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches entsprechend. 5Ein Aufgabenträger gemäß Satz 1 mit dem Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen ist nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen. 6Für den in die Konsolidierung einzubeziehenden Jahresabschluss der Gemeinde können die Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) angewendet werden.

 

(3) Der Gesamtabschluss besteht aus:

 

1.

der Gesamtergebnisrechnung,

 

2.

der Gesamtbilanz,

 

3.

dem Gesamtanhang.

 

(4) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

 

1.

die Gesamtanlagenübersicht,

 

2.

die Gesamtforderungsübersicht,

 

3.

die Gesamtverbindlichkeitenübersicht.

 

(5) 1Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. 2Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.

 

(6) Der Gesamtabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder der Rechnungsprüferin oder [2]des Rechnungsprüfers, soweit eine solche oder [3]ein solcher bestellt ist, sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.

 

(7) Ergibt sich nach Kenntnisnahme des Gesamtabschlusses durch die Gemeindevertretung, dass dieser wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegten Gesamtabschluss zu berichtigen.

[1] § 61 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge