(1) 1Für Eigenbetriebe der Gemeinden ist eine Sonderrechnung zu führen. 2Es gelten die §§ 43 und 44, 49 und 52 bis 57 entsprechend.

 

(2)[1] 1Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen im Sinne des besonderen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch ist eine Sonderrechnung zu führen. 2Mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde kann auf die Führung einer Sonderrechnung verzichtet werden. 3Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist in diesem Fall als wesentliches Produkt in einem gesonderten Teilhaushalt zu führen.

Bis 31.07.2019:

(2) Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen im Sinne des besonderen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch ist eine Sonderrechnung zu führen.

 

(3) 1Für nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen. 2Soweit es sich bei diesen um unbedeutendes Sondervermögen handelt, kann es im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.

 

(4) Für die Sondervermögen nach den Absätzen 2 und 3 und für sonstige Sondervermögen, für die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Sonderrechnungen geführt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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