(1) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 68 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln.

 

(2) 1Ein der Gemeinde gehörendes Unternehmen in Privatrechtsform kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder eines entsprechenden Organs in eine Anstalt nach Absatz 1 umgewandelt werden. 2Die Umwandlung einer Anstalt nach Absatz 1 in ein Unternehmen in Privatrechtsform ist ebenfalls zulässig. 3Für Umwandlungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel.

 

(3) 1Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. 2§ 69 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2Sie kann nach Maßgabe des § 15 durch gesonderte Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zu Gunsten des Kommunalunternehmens festlegen. 3Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen zu erlassen; § 5 gilt entsprechend.

 

(5) 1Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. 2Sie muss Bestimmungen über den Namen, den Sitz und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten.

 

(6) Die Gemeinde unterstützt das Kommunalunternehmen bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch des Kommunalunternehmens gegen die Gemeinde oder eine sonstige Verpflichtung der Gemeinde, dem Kommunalunternehmen unbeschränkt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

 

(7) 1Das Kommunalunternehmen haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. 2Die Gemeinde haftet lediglich bis zur Höhe des einzuzahlenden Stammkapitals.

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