(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium[1] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministerium für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministerium].

 

(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist die Landrätin oder [2]der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

 

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium[3] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministerium für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministerium].

 

(4) Für die Genehmigung von Kreisgrenzen überschreitenden Gebietsänderungsverträgen sowie für die Schlichtung Kreisgrenzen überschreitender Grenzstreitigkeiten ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium[4] [Vom 01.08.2019 bis 08.06.2024: Ministerium für Inneres und Europa; Bis 31.07.2019: Innenministerium] zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

 

(5)[5] Sind an einem Rechtsgeschäft nach § 56 Absatz 6 mehrere kommunale Körperschaften beteiligt, die nicht ausschließlich der Aufsicht der Landrätin oder des Landrates unterliegen, tritt für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium an die Stelle der Rechtsaufsichtsbehörden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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