(1) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden zu unterrichten. 2Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) Das Informationsrecht nach Absatz 1 steht auch der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu.

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