(1) Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.
(4) 1Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. 2Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge mindestens dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge mindestens dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. 3Daneben sind die Liquidität der Kommune sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.
(5) 1Die Verpflichtung nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn
1. |
voraussichtliche Fehlbeträge im ordentlichen und im außerordentlichen Ergebnis mit Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) verrechnet werden können oder ein voraussichtlicher Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis mit Überschüssen im außerordentlichen Ergebnis oder ein voraussichtlicher Fehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis mit Überschüssen im ordentlichen Ergebnis gedeckt werden kann oder |
2. |
nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden können. |
2Eine Verrechnung von Fehlbeträgen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses mit der um Rücklagen, Sonderposten und Ergebnisvorträge bereinigten Nettoposition nach Absatz 6 Satz 1 (Basisreinvermögen) ist unzulässig.3Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, sind die Vermögensänderungen gegen das Basisreinvermögen zu verrechnen. 4Abweichend von Satz 2 können Fehlbeträge mit dem Basisreinvermögen bis zur Höhe von Überschüssen, die in Vorjahren nach Absatz 6 Satz 4 [Bis 31.10.2021: Absatz 6 Satz 3] in Basisreinvermögen umgewandelt wurden, verrechnet werden, wenn ein Abbau der Fehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht auf andere Weise möglich ist.5Weitere Abweichungen von Satz 2 können durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 5 ermöglicht werden.
(6) 1Die Überschussrücklagen sind Teil des die Schulden und Rückstellungen übersteigenden Vermögens (Nettoposition). 2Ihnen werden die Jahresüberschüsse durch Beschluss über den Jahresabschluss zugeführt.3Eine Verrechnung mit den Sollfehlbeträgen aus dem letzten kameralen Abschluss einer Kommune geht einer Zuführung in die Überschussrücklagen vor. 4Überschussrücklagen dürfen in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.
(7) 1Die Kommune darf sich über den Wert ihres Vermögens hinaus nicht verschulden. 2Ist in der Planung oder der Rechnung erkennbar, dass die Schulden und Rückstellungen das Vermögen übersteigen, so ist die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich hierüber zu unterrichten.
(8) 1Die Kommune hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann oder eine Überschuldung abgebaut oder eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss. 2In dem Haushaltssicherungskonzept ist festzulegen,
1. |
innerhalb welcher Zeiträume der Haushaltsausgleich sowie die Beseitigung der Überschuldung oder der drohenden Überschuldung erreicht, |
2. |
wie der im Haushaltsplan ausgewiesene Fehlbetrag und die Verschuldung abgebaut und |
3. |
wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages und einer zusätzlichen Verschuldung vermieden |
werden sollen. 3Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. 4Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. 5Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde hat die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.