(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über
1. |
den Inhalt
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2. |
die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung, |
3. |
die Veranschlagungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, |
4. |
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme, Verwendung und Auflösung von Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen, |
5. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände; |
6. |
die Erfassung, die Bewertung und den Nachweis der Schulden, |
7. |
die Geldanlagen und ihre Sicherung, |
9. |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen sowie Vorschriften darüber, wie mit Kleinbeträgen umzugehen ist, |
10. |
den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen, |
12. |
die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, wobei jeweils abweichend von § 130 Abs. 3 Regelungen getroffen werden können, sowie den Aufbau, die Verwaltung und die Prüfung der Eigenbetriebe, wobei für Eigenbetriebe eine Freistellung von diesen Vorschriften vorgesehen werden kann, wenn die Eigenbetriebe unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze des Versorgungs- oder Einzugsbereichs liegen oder sonst von geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung für die Kommune sind, |
13. |
die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Kommunalwirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen, |
14. (weggefallen)
16. |
das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. |
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung
2. |
die Einrichtung von Zahlstellen und Geldannahmestellen bei einzelnen Dienststellen der Kommune sowie die Gewährung von Handvorschüssen regeln,[1] [Bis 31.10.2021: und] |
3. |
die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht regeln und[2] [Bis 31.10.2021: .] |
4. |
[3]die Wertgrenzen für Zuwendungen bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von § 111 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 regeln. |
(3) Die Kommunen sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.
(4) 1Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien. 2Die Kommunen sind zur Verwendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet.
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