(1) 1Zur Wahl der Abgeordneten und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag
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mindestens 16 Jahre alt sind und |
2. |
seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben. |
2Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
(2)[1] Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.
Bis 04.04.2019:
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,
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für die nicht nur durch einstweilige Anordnung eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Besorgung
bestellt ist, |
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die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen oder |
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