(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
1. |
in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister, |
2. |
in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, |
3. |
in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister, |
4. |
in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie |
5. |
in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident. |
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