(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

 

(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:

 

1.

in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister,

 

2.

in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,

 

3.

in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister,

 

4.

in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie

 

5.

in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge