(1) 1Die Haushaltssatzung kann durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. [1] [Vom 10.11.2020 bis 17.06.2022: Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist; § 100 Abs. 1 Satz 5 findet keine Anwendung. ; Bis 09.11.2020: Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. ] 2Das für die Nachtragshaushaltssatzung entsprechend geltende Verfahren nach § 102 muss bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein. 3§ 100 Abs. 1 Satz 6[2] [Bis 30.06.2024: § 100 Abs. 1 Satz 5] findet auf Nachtragshaushaltssatzungen entsprechend Anwendung.[3]
(2) Die Kommune hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
1. |
sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, |
3. |
Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen, |
4. |
Beschäftigte eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. |
(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf
1. |
geringfügige Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen, |
2. |
die Umschuldung von Krediten, |
3. |
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben, |
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