(1)[2] Die Kommune hat durch eine Liquiditätsplanung die Verfügbarkeit liquider Mittel für eine rechtzeitige Leistung der Auszahlungen jederzeit sicherzustellen.

 

(2[3] [Bis 30.06.2024: 1] ) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Kommune die nach der Liquiditätsplanung erforderlichen[4] Kredite (Liquiditätskredite)[5] bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. 2Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

 

(3[6] [Bis 30.06.2024: 2] ) Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[6] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2024.

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