(1) 1Der Jahresabschluss ist innerhalb von vier Monaten und der Gesamtabschluss innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. 2Der Hauptverwaltungsbeamte stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und übergibt diese dem Rechnungsprüfungsamt. 3Anschließend legt der Hauptverwaltungsbeamte die Abschlüsse unverzüglich mit dem jeweiligen Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht der Vertretung vor. 4Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Kommune bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. [1] [Bis 30.06.2024: Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss der Kommune bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und über den Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. ] 5Mit der Bestätigung des Jahresabschlusses entscheidet die Vertretung zugleich über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. 6Verweigert die Vertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

 

(2) 1Die Beschlüsse über den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss und die Entlastung sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu machen. 2Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Gesamtabschluss mit dem zusammenfassenden Bericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge