(1) Sondervermögen der Kommunen sind

 

1.

das Kommunalgliedervermögen im Sinne des § 124 Abs. 1,

 

2.

das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die entsprechend dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen von der Kommune verwaltet werden,

 

3.

das Vermögen der Eigenbetriebe,

 

4.

rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

 

(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie sind im Haushalt der Kommune gesondert nachzuweisen.

 

(3) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft mit der Maßgabe, dass besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen sind. 2Anstelle eines Haushaltsplanes kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden und die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend den §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes gestaltet werden. 3In diesem Fall gelten die §§ 98, 99 Abs. 1 bis 5, § 102 Abs. 1, die §§ 104, 107 bis 110, 112 und 115 entsprechend; § 99 Abs. 6 gilt unmittelbar.

 

(4) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntgabe und Auslegung nach § 120 Abs. 2 abgesehen werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge