(1) 1Für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die entsprechend dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen von der Kommune verwaltet werden, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2§ 121 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend, soweit nicht das Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt oder der Stifterwille entgegenstehen.

 

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Vermögen, die die Kommune nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat.

 

(3) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Kommune gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

 

(4) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.

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