(1) Für die Nutzung des Kommunalvermögens, dessen Ertrag aufgrund bisherigen Rechts nicht den Kommunen, sondern anderen Berechtigten zusteht (Kommunalgliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.

 

(2) 1Kommunalgliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. 2Es kann in freies Kommunalvermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. 3Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.

 

(3) Kommunalvermögen darf nicht in Kommunalgliedervermögen umgewandelt werden.

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